Kindertageseinrichtung - Zentrale Vormerkung
Am Ende eines Jahres werden Eltern von Kindern im Alter zwischen dem 1. und 3. Lebensjahr angeschrieben und über das Anmeldeverfahren in den Kraichtaler Kindertageseinrichtungen informiert. Alle Eltern, deren Kinder im Laufe des darauffolgenden Kindergartenjahres (zwischen September und August) einen Betreuungsplatz benötigen, müssen sich im Januar zuvor online bei der zentralen Vormerkung registrieren. Auch Krippenkinder müssen vor einem Wechsel in eine Kindergartengruppe nochmals zentral vorgemerkt werden. Verbindliche Zusagen werden nach der entsprechenden Gemeinderatssitzung von den Einrichtungsleiterinnen voraussichtlich im April erteilt.
Über den folgenden Link gelangen Sie zur Zentralen Vormerkung für Kraichtal:
Voraussetzungen
- Sie können Ihr Kind ab 650 Tage vor dem Wunschaufnahmetermin zentral vormerken
- Alle Eltern, deren Kinder im Laufe des darauffolgenden Kindergartenjahres (zwischen September und August) einen Betreuungsplatz benötigen, müssen sich im Januar zuvor online bei der zentralen Vormerkung registrieren.
Verfahrensablauf
- Wenn Sie die o. g. Voraussetzungen erfüllen, informieren Sie sich zunächst über die Angebote der Kraichtaler Kindertageseinrichtungen, gerne direkt über unsere Homepage https://www.kraichtal.de/leben-freizeit/kindertageseinrichtungen
- Anschließend können Sie wie auf der Homepage beschrieben, nach einmaliger Registrierung, die zentrale Vormerkung vornehmen (siehe Link oben).
- Nach Prüfung der entsprechenden Einrichtungsleitung bekommen Sie Nachricht über das weitere Vorgehen, im Frühjahr des darauffolgenden Kindergartenjahres.
- Bei Zuzügen oder kurzfristigem Bedarf, wenden Sie sich bitte direkt an den Ansprechpartner der Stadt Kraichtal.
Fristen
siehe unter Punkt Voraussetzungen
Unterlagen
keine
Kosten
für die Zentrale Vormerkung fallen keine Kosten an.
Sonstiges
keine
Rechtsgrundlage
- § 4 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) (Ärztliche Untersuchung)
- Richtlinien des Kultus- und des Sozialministeriums über die ärztliche Untersuchung nach § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes und die ärztliche Impfberatung nach § 34a Absatz 10a des Infektionsschutzgesetzes
- § 6 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) (Elternbeiträge bei freien Trägern)
- § 19 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Elternbeiträge bei kommunalen Trägern)
- § 20 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe)
Vertiefende Informationen
Wenn Sie sich die Betreuung Ihres Kindes in einer Kindertageseinrichtung aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht leisten können, können Sie sich an Ihr Jugendamt wenden.
Je nach Einzelfall können Sie dort beantragen, dass Ihnen die Elternbeiträge beziehungsweise Gebühren ermäßigt oder dass sie ganz übernommen werden.
Zuständige Ansprechpartner
Organisationseinheiten
Freigabevermerk
Stadt Kraichtal 12.05.2022